Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen SWISS BUTTERFLY BREEDERS besteht ein nichtgewinn-orientierter Verein gemäss den vor-liegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Zweck des Vereins:
Der Verein SWISS BUTTERFLY BREEDERS befasst sich
mit dem Leben und mit der Haltung von Schmetterlingen, insbesondere der
Raupenzucht.
Der Verein strebt keinen finanziellen Gewinn an
und verfolgt folgende, rein ideelle Ziele:
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
Aktiv-Mitglieder und Passiv-Mitglieder können
gleichgestellt im Verein mitwirken.
Passiv-Mitglieder haben jedoch kein Antrags-, Wahl- und Stimmrecht an der Hauptversammlung.
Art. 8
Aktiv-Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von CHF 60.00
Passiv-Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von CHF 40.00
Art. 9
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Hauptversammlung darüber.
Art. 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.
Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Hauptversammlung
Beschwerde einlegen.
Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt,
führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Art. 11
Die Hauptsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Aktiv-Mitgliedern des Vereins.
Art. 12
Die Hauptversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Art. 13
Die Hauptversammlung wird grundsätzlich auf dem Korrespondenzweg mit
elektronischer Kommunikation abgehalten. Sie kann auf Antrag des Vorstands oder
auf Antrag von mindestens 25 Prozent der Aktiv-Mitglieder in einer Versammlung
abgehalten werden. Dazu müssen die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus
einberufen werden. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.
Art. 14
Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 15
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 16
Die Stimmabgabe erfolgt als Abstimmung im Internet mit einer notariell anerkannten Applikation. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 17
Die Hauptversammlung tritt einmal jährlich, jeweils im November, nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 18
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Hauptversammlung umfasst:
Art. 19
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Hauptversammlung aufnehmen.
Art. 20
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Aktiv-Mitglieder statt.
Art. 21
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Art. 22
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt werden. Sie können zweimal wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 23
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei
Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 24
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Haupt-versammlungen;
Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 25
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 26
Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Er kann im Rahmen der Vereinszwecke Ausgaben tätigen, sofern sie im Jahresbudget vorgesehen sind.
Rechnungsprüfung
Art. 27
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Hauptversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Haupt-versammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Auflösung
Art. 28
Die Auflösung des Vereins wird von der Hauptversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 16. Januar 2018 in
Bern angenommen.